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Alle Baugutachter der Sachverständigengesellschaft des Bauhandwerks bR sind "öffentlich bestellt und vereidigt".
Sachverständige und Gutachter
Die Bezeichnungen „Gutachter“ und „Sachverständiger“ sind nicht geschützt, sodass sich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, als Gutachter und Sachverständiger betätigen kann und sich diesen „Titel“ selbst verleihen darf.
Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen haben jedoch Verfahren entwickelt, die die notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche definieren.
Ein Sachverständiger ist jemand, der Gutachten verfasst, und wird darum auch Gutachter genannt. In Fachkreisen spricht man aber normalerweise von Sachverständigen. Man unterscheidet mehrere Gruppen von Sachverständigen, wobei sie auch ohne weiteres gleichzeitig mehreren Gruppen angehören können.
Sachverständige - in vier Gruppen
- Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen
- Zertifizierte Sachverständige
- Sonstige
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und für die Erstellung von Gutachten sowie der Beratung, in genau festgelegten Bereichen, bestellt
- müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
- werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie zuvor ihre Sachkunde in einer anspruchsvollen Prüfung nachgewiesen haben
- sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen hier nur dann beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)
- unterliegen während der Zeit der Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechenden Kontrollen durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. die Handwerkskammer)
- verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen
Andere Gruppen
Die in den anderen Gruppen zusammengefassten Sachverständigen unterstehen zwar teilweise auch Kontrollen durch staatliche oder private Stellen, sind aber nicht so stark wie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in das gerichtliche und öffentlich-rechtliche System integriert.